__ (Ortschaft) nach L.________ (Ortschaft); seit dem 1. Oktober 2022 ist er an der M.________ (Adresse) wohnhaft. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer einen Sohn hat, der bei seiner Mutter in Deutschland aufwächst (Hafteröffnungseinvernahme vom 13. November 2023, S. 3 Z. 79). Ob der Beschwerdeführer die Beziehung zu seinem Sohn und der Kindsmutter rege pflegt oder nicht, kann gestützt auf die der Kammer vorliegenden Akten nicht abschliessend beurteilt werden. Wie dem Protokoll der Hafteröffnung entnommen werden kann