Festzustellen ist jedoch, dass der Beschwerdeführer angibt, von Deutschland direkt in die Schweiz gekommen zu sein (Hafteröffnungseinvernahme vom 13. November 2023, S. 2 Z. 52-53), während er gemäss den von der Staatsanwaltschaft oberinstanzlich eingereichten GERES-Auszügen vom 27. November 2023 im Februar 2021 von Italien direkt nach K.________ (Ortschaft) gezogen sein soll, was gegen eine korrekte Anmeldung in Deutschland spricht. Daneben ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer gemäss den aktenkundigen GERES- Auszügen, seit er am 20. Februar 2021 in die Schweiz gezogen ist, bereits zweimal umgezogen ist. So zog er per 30. September 2021 von K.________ (Ortschaft) nach L._____