Ob er dort korrekt angemeldet war, kann aufgrund der der Kammer vorliegenden Akten nicht überprüft werden. Festzustellen ist jedoch, dass der Beschwerdeführer angibt, von Deutschland direkt in die Schweiz gekommen zu sein (Hafteröffnungseinvernahme vom 13. November 2023, S. 2 Z. 52-53), während er gemäss den von der Staatsanwaltschaft oberinstanzlich eingereichten GERES-Auszügen vom 27. November 2023 im Februar 2021 von Italien direkt nach K.________ (Ortschaft) gezogen sein soll, was gegen eine korrekte Anmeldung in Deutschland spricht.