nahme vom 12. November 2023 noch an der Hafteröffnungseinvernahme vom 13. November 2023 deliktsrelevante Aussagen machte und die Aussagen grossmehrheitlich verweigerte – angegeben hat, dass er verstanden habe, dass er einen Fehler gemacht habe (Hafteröffnungseinvernahme vom 13. November 2023, S. 6 Z. 187). 5.5 Der dringende Tatverdacht ist demnach zu bejahen. 6. Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus.