Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht im Beschwerdeverfahren zu Recht nicht. Wie die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz anführen, ergibt sich dieser derzeit gestützt auf die im Berichtsrapport vom 13. November 2023 enthaltenen Feststellungen der Kantonspolizei Bern, namentlich aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer und J.________ nach dem Einbruchdiebstahl vom 12. November 2023 nach kurzer Flucht angehalten werden konnten und des in der Folge durch die Polizei sichergestellten Deliktsguts (vgl. Berichtsrapport der Kantonspolizei vom 13. November 2023, S. 2 und 3).