Dabei hätten zwei Taschen mit Deliktsgut sichergestellt werden können. Anlässlich der Hausdurchsuchung beim Beschwerdeführer seien überdies diverse Gegenstände sichergestellt worden, die nun ausgewertet werden müssten. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass gemäss dem Berichtsrapport vom 13. November 2023 Videoaufnahmen vorhanden seien, aus denen hervorgehe, dass es sich bei der Täterschaft der vormaligen Einbruchdiebstähle um den Beschwerdeführer und J.________ gehandelt haben dürfte. 5.4 Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht im Beschwerdeverfahren zu Recht nicht.