liche Gehör gewahrt ist. 3.2 Soweit die Verteidigung eine Parteibefragung des Beschwerdeführers anbietet, ist bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen in Haftbeschwerdeverfahren nur sehr beschränkt Beweiserhebungen durchgeführt werden (vgl. E. 5.1). Mit Blick auf die der Kammer vorliegenden Akten und die nachstehenden Ausführungen (E. 5-7) erübrigt sich vorliegend eine Befragung des Beschwerdeführers.