BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Anordnung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Mit delegierter Stellungnahme vom 27. November 2023 reichte die Staatsanwaltschaft folgende Noven ein: - Auszüge der Gemeinderegistersystem-Plattform GERES (nachfolgend: GERES- Auszüge); - Handelsregisterauszüge der D.________ GmbH, der E.________ AG sowie der Einzelfirma F.________.