In der Folge eröffnete die Verfahrensleitung am 23. November 2023 ein Beschwerdeverfahren und forderte das Zwangsmassnahmengericht zum Einreichen der Haftakten auf. Dieses verzichtete mit Eingabe vom 24. November 2023 unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Gleichzeitig stellte es der Beschwerdekammer die Akten des Haftverfahrens KZM 23 1544 zu. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit delegierter Stellungnahme vom 27. November 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 30. November 2023 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf abschliessende Bemerkungen.