8 digung. Der anwaltlich nicht vertretene Beschuldigte liess sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen. Ihm sind daher keine entschädigungswürdigen Aufwendungen entstanden. Es ist ihm keine Entschädigung zuzusprechen. 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es wird keine Entschädigung gesprochen.