Er hat den Unfall indes nicht beobachtet, womit es sich auch hierbei um eine blosse Mutmassung handelt, welche mit den vorliegenden Aussagen und den vorhandenen Spuren nicht belegt werden kann. Der rapportierende Polizist hat in den Schlussbemerkungen denn auch selbst festgehalten, dass nicht gesagt werden könne, was genau passiert sei und welche Partei den Unfall verursacht habe. 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet und daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.