den Fahrzeug gehalten habe, sondern sogar zu einem Überholmanöver habe ansetzen wolle, obwohl die Spur vor ihm – zumindest teilwiese – von einem Motorrad besetzt gewesen sei, wurde von der Generalstaatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Stellungnahme zu Recht erwidert, dass der rapportierende Polizist lediglich eine Möglichkeit beschrieben hat, wie sich der Unfall zugetragen haben könnte. Er hat den Unfall indes nicht beobachtet, womit es sich auch hierbei um eine blosse Mutmassung handelt, welche mit den vorliegenden Aussagen und den vorhandenen Spuren nicht belegt werden kann.