Bei der vorliegenden Sach-/Beweislage liegen offensichtlich keine zureichenden Anhaltspunkte für eine durch den Beschuldigten begangene Sorgfaltspflichtverletzung, insbesondere durch Nichtwahrens eines genügenden Abstandes oder eines Überholmanövers mit zu geringem Abstand, vor. Soweit die Beschwerdeführerin auf die Schlussbemerkungen im Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 23. Juni 2023 verweist und geltend macht, dass gestützt auf die Schilderungen des schreibenden Polizisten durchaus eine gewisse Wahrscheinlichkeit bestehe, dass der Beschuldigte nicht nur einen ungenügenden Abstand zu einem vor ihm fahren-