gels Vorliegens von geeigneten weiteren Ermittlungsansätzen – das Verfahren nicht an die Hand genommen hat (vgl. E. 4.2 hiervor; Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Bei der vorliegenden Sach-/Beweislage liegen offensichtlich keine zureichenden Anhaltspunkte für eine durch den Beschuldigten begangene Sorgfaltspflichtverletzung, insbesondere durch Nichtwahrens eines genügenden Abstandes oder eines Überholmanövers mit zu geringem Abstand, vor.