Mit den verfügbaren Beweismitteln kann dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden, dass er sich pflichtwidrig unvorsichtig verhalten, d.h. insbesondere eine Verkehrsregelverletzung begangen hat und für die Verursachung des Unfalls sowie die von der Beschwerdeführerin erlittenen Verletzungen, welche als einfache Körperverletzung zu qualifizieren sind, verantwortlich ist. Zumal auch keine anderweitigen Ermittlungsmassnahmen zur Feststellung des genauen Unfallhergangs ersichtlich sind, erscheint eine Verurteilung des Beschuldigten von vornherein als unwahrscheinlich, womit es nicht zu beanstanden ist, dass die Staatsanwaltschaft – man-