Solche wurden zu Recht auch von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. Insbesondere kann davon ausgegangen werden, dass auch eine Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft mit grösster Wahrscheinlichkeit keine neuen relevanten Tatsachen hervorbringen würde. Mit den verfügbaren Beweismitteln kann dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden, dass er sich pflichtwidrig unvorsichtig verhalten, d.h. insbesondere eine Verkehrsregelverletzung begangen hat und für die Verursachung des Unfalls sowie die von der Beschwerdeführerin erlittenen Verletzungen, welche als einfache Körperverletzung zu qualifizieren sind, verantwortlich ist.