7 Fahrspur gewollt und sie dabei touchiert habe. Auf welcher Spur sie gefahren waren, konnte die Beschwerdeführerin nicht mehr sagen. Damit liegen bezüglich des Unfallgeschehens letztlich drei verschiedene Sachverhaltsschilderungen vor, wobei keine der gegensätzlichen Angaben mit objektiven Beweismitteln konkretisiert werden kann. Anderweitige zielführende Ermittlungshandlungen zur Klärung des Sachverhalts sind nicht ersichtlich. Solche wurden zu Recht auch von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht.