Am Personenwagen des Beschuldigten und am Motorrad von F.________ wurden zwar Spuren einer Kollision dokumentiert und eine solche wird von den involvierten Personen denn auch nicht in Abrede gestellt. Weitergehende Spuren, insbesondere auf der Fahrbahn, die es erlauben, den Unfallhergang zu rekonstruieren und den unfallverursachenden Fahrzeuglenker zu identifizieren, liegen indes nicht vor. Als subjektive Beweismittel sind (einzig) die Aussagen der Fahrzeuglenker (Beschuldigter und F.________) und der verletzten Beschwerdeführerin (Mutter und Mitfahrerin von F.________) aktenkundig.