Wie von der Generalstaatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Stellungnahme zu Recht ausgeführt, gibt es gemäss Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 23. Juni 2023 keine objektiven Beweismittel, mit welchen sich der Unfallhergang rekonstruieren liesse. Am Personenwagen des Beschuldigten und am Motorrad von F.________ wurden zwar Spuren einer Kollision dokumentiert und eine solche wird von den involvierten Personen denn auch nicht in Abrede gestellt.