Gemäss Art. 12 Abs. 1 VRV hat der Fahrzeugführer beim Hintereinanderfahren einen ausreichenden Abstand zu wahren, so dass er auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig halten kann. 4.4 Die Nichtanhandnahmeverfügung ist rechtens. Wie von der Generalstaatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Stellungnahme zu Recht ausgeführt, gibt es gemäss Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 23. Juni 2023 keine objektiven Beweismittel, mit welchen sich der Unfallhergang rekonstruieren liesse.