Im Strassenverkehr richtet sich der Umfang der zu beachtenden Sorgfalt nach den Bestimmungen des SVG und den dazugehörigen Verordnungen (BGE 129 IV 282 E. 2.2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_239/2022 vom 22. März 2023 E. 6.2.3 mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_500/2023 vom 20. November 2023 E. 2.3.4). Art. 34 Abs. 4 SVG schreibt vor, dass gegenüber allen Strassenbenützern ausreichender Abstand zu wahren ist, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren. Gemäss Art.