Darin beschreibe dieser indes lediglich eine Möglichkeit, wie sich der Unfall zugetragen haben könnte, wobei er den Unfall nicht beobachtet habe. Die vom Polizisten ausgeführte Version lasse sich anhand der Aussagen und der vorhandenen Spuren aber nicht hinreichend belegen. Eine Verurteilung sei damit deutlich unwahrscheinlicher als ein Freispruch. Die Staatsanwaltschaft habe damit zu Recht die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens verfügt.