Diese machten zum Unfallhergang unterschiedliche Angaben, die sich beide mit dem Spurenbild an den Fahrzeugen in Einklang bringen liessen. Es könne mit den verfügbaren Beweismitteln nicht nachgewiesen werden, dass der Beschuldigte eine Verkehrsregelverletzung begangen habe und für die Verursachung des Unfalls verantwortlich sei. Die Beschwerdeführerin beziehe sich in der Beschwerde auf die Schlussbemerkungen des rapportierenden Polizisten. Darin beschreibe dieser indes lediglich eine Möglichkeit, wie sich der Unfall zugetragen haben könnte, wobei er den Unfall nicht beobachtet habe.