5 nicht bestritten. Ansonsten gebe es jedoch keine Spuren, insbesondere auch nicht auf der Fahrbahn, die es erlaube, den Unfallhergang zu rekonstruieren und den unfallverursachenden Fahrzeuglenker zu identifizieren. Als subjektive Beweismittel lägen die Aussagen der Fahrzeuglenker und der verletzen Beschwerdeführerin vor. Diese machten zum Unfallhergang unterschiedliche Angaben, die sich beide mit dem Spurenbild an den Fahrzeugen in Einklang bringen liessen.