Die angefochtene Verfügung widerspreche dem Grundsatz «in dubio pro duriore», wonach im Zweifelsfall Anklage zu erheben sei. 3.5 Die Generalstaatsanwaltschaft hält fest, dass es gemäss Anzeigerapport keine objektiven Beweismittel gebe, mit welchen sich der genaue Unfallhergang rekonstruieren lasse. An beiden Fahrzeugen fänden sich zwar Spuren einer Kollision. Eine solche werde von den Fahrzeuglenkern und der Beschwerdeführerin denn auch