90 Abs. 1 SVG sowie Art. 12 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11) strafbar gemacht, sondern er hätte entsprechend auch ein pflichtwidriges Verhalten an den Tag gelegt, welches für die Erfüllung des Tatbestandes der fahrlässigen Körperverletzung nach Art. 125 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StGB; SR 311.0) notwendig sei. Die angefochtene Verfügung widerspreche dem Grundsatz «in dubio pro duriore», wonach im Zweifelsfall Anklage zu erheben sei.