Es sei entsprechend anzunehmen, dass bei diesem Manöver das Auto das Motorrad touchiert habe und der Lenker dadurch für einen kurzen Augenblick die Kontrolle verloren habe. Somit bestehe eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte nicht nur einen ungenügenden Abstand zu einem vor ihm fahrenden Fahrzeug gehalten habe, sondern sogar zu einem Überholmanöver habe ansetzen wollen, obwohl die Spur vor ihm – zumindest teilweise – von einem Motorrad besetzt gewesen sei. Sollte sich dieser Verdacht erhärten, hätte sich der Beschuldigte nicht bloss eines strafbaren Verhaltens im Sinne von Art. 34 Abs. 4 und Art. 90 Abs. 1 SVG sowie Art.