Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 StGB). Der Unfallhergang konnte wie bereits ausgeführt aufgrund der gegenteiligen Aussagen und des unklaren Spurenbildes nicht abschliessend geklärt werden. Insofern kann A.________ kein pflichtwidriges Verhalten nachgewiesen werden, weshalb der subjektive Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung nicht erfüllt ist.