3.3 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahmeverfügung wie folgt: Da die betroffenen Personen gegenteilige Aussagen machen und das Spurenbild keine eindeutigen Rückschlüsse zulässt, kann der genaue Unfallhergang im vorliegenden Fall nicht abschliessend geklärt werden. Gestützt darauf müssen die Beteiligten so beurteilt werden, wie die von ihnen geschilderten Ereignisse stattgefunden hätten. Gemäss diesen Schilderungen hat sich A.________ keines strafbaren Verhaltens im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes schuldig gemacht.