Beschädigung Personenwagen: vorne rechts an Kotflügel, rechtem Rad und Felge sowie oberhalb des Radkastens). Zudem wurde die Beschwerdeführerin als Mitfahrerin von F.________ am Fuss verletzt (Knorpelabbruch am rechten Sprunggelenk) und erlitt eine blutende Wunde am rechten Bein. Es ist unbestritten, dass es zu einer Kollision gekommen war. Umstritten ist, ob der Beschuldigte die Kollision und damit die Verletzungen der Beschwerdeführerin pflichtwidrig unvorsichtig durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht, etwa durch Missachtung einer Verkehrsregel (insbesondere Nichtwahrung eines ausreichenden Abstandes), verursacht hat. 3.2 F.____