BOLL, in: Handkommentar Strassenverkehrsrecht, 2022, N. 2131 zu Art. 90 SVG). Soweit die Beschwerdeführerin auch die Aufhebung der Nichtanhandnahme des Strafverfahrens wegen einer Verletzung von Art. 90 Abs. 1 SVG verlangt, ist hierauf mangels unmittelbarer Geschädigtenstellung der Beschwerdeführerin und damit mangels Beschwerdelegitimation nicht einzutreten.