2 wird der reibungslose Ablauf der Fortbewegung auf öffentlichen Strassen, d. h. ausschliesslich ein öffentliches Interesse unmittelbar geschützt. Individualinteressen wie Leib und Leben oder das Eigentum bzw. Vermögen werden nur mittelbar geschützt. Bei bloss abstrakten Gefährdungsdelikten – wie Art. 90 Abs. 1 SVG – gibt es keine Geschädigten im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO.