Der Beschwerdeführerin beantragt die gesamthafte Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 9. November 2023. Soweit sie die Aufhebung der Nichtanhandnahme des Strafverfahrens wegen fahrlässiger Körperverletzung verlangt, ist sie als geschädigte Person und konstituierte Straf- und Zivilklägerin von der Nichtanhandnahme unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert. Insoweit ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten. Mit Art. 90 Abs. 1 SVG