11 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschuldigten für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung in der Höhe von CHF 1'500 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. 4. Dem Beschwerdeführer wird keine Entschädigung zugesprochen.