_ hat für das Beschwerdeverfahren keine Kostennote eingereicht und sich das Einreichen einer solchen auch nicht vorbehalten. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache (unterdurchschnittlich), des Aktenumfangs von drei Bundesordner (knapp durchschnittlich) und der Schwierigkeit des Prozesses (durchschnittlich) sowie mit Blick auf den gebotenen Zeitaufwand (auch gemessen am Umfang der eingereichten Stellungnahme) ist der Beschuldigten für seine Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte eine Entschädigung in der Höhe von CHF 1’500.00 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten.