BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren gilt es, die Rechtmässigkeit der Einstellung eines Antragsdelikts zu beurteilen. Die Entschädigung der Beschuldigten ist daher durch den Beschwerdeführer zu entrichten. 6.3 Gemäss Art. 41 Abs. 2 KAG besteht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus Rahmentarifen. Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f. i.V.m. Bst. e und b (PKV; BSG 168.811) reicht der vorliegende Tarifrahmen bis zu CHF 12'500.00. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art.