Zudem liegt auch keine Vermögensverfügung vor, durch welche der Beschwerdeführer in seinem Vermögen geschädigt wurde. Der objektive Tatbestand des Betrugs ist somit offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf weitere Ausführungen zum Vorsatz und der Bereicherungsabsicht verzichtet wird. 5. Im Ergebnis hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die Beschuldigte zu Recht eingestellt. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen.