Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer gezwungen war, im Jahr 2015 aus der Liegenschaft auszuziehen. Weitere Erörterungen zu einem allfällig strafrechtlich relevanten Schaden erübrigen sich daher. 4.6 Zusammengefasst fehlt es bereits an einer arglistigen Täuschungshandlung, welche geeignet war, den Beschwerdeführer in einen Irrtum zu versetzen. Zudem liegt auch keine Vermögensverfügung vor, durch welche der Beschwerdeführer in seinem Vermögen geschädigt wurde.