Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass die ihm durch den Auszug entstandenen Mietzinsausgaben bzw. entgangenen Mietzinseinnahmen den für den Betrugstatbestand erforderlichen Vermögensschaden darstellen, kann ihm nicht gefolgt werden. Der Auszug aus der Liegenschaft war Bestandteil der Vereinbarung, welche die Beschuldigte ihrerseits bereits mit der Einreichung der blossen Finanzierungsbestätigung und spätestens mit der Weigerung der Vertragsunterzeichnung nicht erfüllt hatte. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer gezwungen war, im Jahr 2015 aus der Liegenschaft auszuziehen.