Insoweit erschliesst sich der Beschwerdekammer nicht, inwiefern der Beschwerdeführer in seinem Vermögen geschädigt worden sein soll. Die allfällig im Rahmen der gescheiterten Vertragsverhandlungen entstandenen Kosten können grundsätzlich auf dem Zivilweg geltend gemacht werden («culpa in contrahendo»). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass die ihm durch den Auszug entstandenen Mietzinsausgaben bzw. entgangenen Mietzinseinnahmen den für den Betrugstatbestand erforderlichen Vermögensschaden darstellen, kann ihm nicht gefolgt werden.