Ungeachtet der rechtlichen Qualifikation der Vereinbarung vom 10. Januar 2014 ist es in der Folge nie zur Unterzeichnung des beabsichtigten Kaufvertrages bzw. der öffentlichen Beurkundung gekommen. Es fehlt somit bereits am für den Grundstückkauf erforderlichen Verpflichtungsgeschäft, welches die Beschuldigte unter Vorspiegelung ihres Leistungswillens bzw. ihrer Erfüllungsfähigkeit hätte eingehen können. Mithin wurde auch keine Eigentumsübertragung und damit auch keine Vermögensverfügung vorgenommen. Insoweit erschliesst sich der Beschwerdekammer nicht, inwiefern der Beschwerdeführer in seinem Vermögen geschädigt worden sein soll.