655 Abs. 1 ZGB). 4.5.6 Vorliegend scheiterte der Grundstückkauf bereits im Rahmen der Vorbereitungen zum Kaufvertrag. Ob es sich bei der Vereinbarung vom 10. Januar 2014 aus zivilrechtlicher Sicht um eine Art Vorvertrag oder eine Absichtserklärung handelt, ist den Zivilakten nicht zu entnehmen und wäre durch ein Zivilgericht zu beurteilen. Ungeachtet der rechtlichen Qualifikation der Vereinbarung vom 10. Januar 2014 ist es in der Folge nie zur Unterzeichnung des beabsichtigten Kaufvertrages bzw. der öffentlichen Beurkundung gekommen.