Eine Absichtserklärung «letter of intent» wird im Hinblick auf Verhandlungen zu einem komplexen Vertrag abgegeben, wodurch sich die erklärende Partei aber noch nicht zu dessen Abschluss verpflichtet. Fallweise kann sie die nachstehenden Treuepflichten in contrahendo auslösen (ZELLWEGER-GUTKNECHT, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, N.1 und 25 zu Art. 22 OR). In einem zweiten Schritt bedarf es der Eintragung im Grundbuch, mit welchem das Eigentum an der Liegenschaft an den Käufer übergeht und womit das eigentliche Verfügungsgeschäft vorgenommen wird (Art. 655 Abs. 1 ZGB).