216 Abs. 1 OR). Durch den Grundstückkaufvertrag verpflichtet sich der Verkäufer, dem Käufer das Grundstück zu übergeben und ihm das Eigentum daran zu verschaffen; der Käufer verpflichtet sich, dem Verkäufer den Kaufpreis zu bezahlen (vgl. Art. 184 Abs. 1 OR). Auch Vorverträge sowie Verträge, die ein Vor- kaufs- Kaufs- oder Rückkaufsrecht an einem Grundstück begründen, sind öffentlich zu beurkunden (Art. 216 Abs. 2 OR). Mit dem Vorvertrag verspricht mindestens eine Partei, künftig mit der anderen Partei oder einem Dritten ein Verpflichtungsge-