Entsprechend ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer die von der F.________(Bank) eingereichte Finanzierungsbestätigung ohne Weiteres akzeptierte und nicht die vereinbarte Bankgarantie verlangte. Anders als der Beschwerdeführer meint, hätte die finanzielle Situation der Beschuldigten dadurch ohne weiteres genügend überprüft werden können, womit gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Arglist ausscheidet (E.4.3.1 hiervor). 4.5.5 Ferner ist festzuhalten, dass der Grundstückkauf in einem ersten Schritt den Abschluss eines gültigen Kaufvertrages voraussetzt, welcher öffentlich zu beurkunden ist (Art. 216 Abs. 1 OR).