Umso weniger überzeugt es, dass er aufgrund des «selbstsicheren Auftretens in Verbindung mit der anwaltlichen Vertretung» darauf vertraute, dass sie über die nötigen Eigenmittel verfügte, wenn es ihr offensichtlich gerade nicht möglich war, die vereinbarte Bankgarantie vorzulegen. Entsprechend ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer die von der F.________(Bank) eingereichte Finanzierungsbestätigung ohne Weiteres akzeptierte und nicht die vereinbarte Bankgarantie verlangte.