Wie der Beschwerdeführer in seiner Strafanzeige vom 15. März 2021 selbst vorbringt, seien ihm die finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung nicht bekannt gewesen. Diese liessen sich auch anhand der Finanzierungsbestätigung mit den zahlreich aufgeführten Vorbehalten nicht weiter ermitteln. Umso weniger überzeugt es, dass er aufgrund des «selbstsicheren Auftretens in Verbindung mit der anwaltlichen Vertretung» darauf vertraute, dass sie über die nötigen Eigenmittel verfügte, wenn es ihr offensichtlich gerade nicht möglich war, die vereinbarte Bankgarantie vorzulegen.