Inwiefern der Beschwerdeführer dadurch getäuscht und in einen Irrtum versetzt worden wäre, ist nicht nachvollziehbar. Die Tatsache, dass beim Abschluss der Vereinbarung ausdrücklich die Einreichung einer «Bankgarantie» verlangt wurde, deutet vielmehr daraufhin, dass beim Beschwerdeführer bereits zu diesem Zeitpunkt ein gewisses Misstrauen oder zumindest eine Unsicherheit über die Zahlungsfähigkeit der Beschuldigten bestanden haben muss.