Nach dem Gesagten ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschuldigte den Beschwerdeführer in ihrer Zahlungsfähigkeit (arglistig) getäuscht haben sollte, zumal sie im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung – soweit ersichtlich – nie behauptet hatte, den Kaufpreis finanzieren zu können. Mit der Einreichung der Finanzierungsbestätigung legte die Beschuldigte lediglich offen, dass ihr eine Finanzierung durch die Bank unter gewissen Umständen in Aussicht gestellt wurde. Inwiefern der Beschwerdeführer dadurch getäuscht und in einen Irrtum versetzt worden wäre, ist nicht nachvollziehbar.