151 – 157 OR mit Hinweisen). Weshalb die Schlichtungsbehörde unter diesen Umständen die Vereinbarung genehmigte, obschon zum Zeitpunkt der Genehmigung nicht einmal mehr eine gültige Finanzierungsbestätigung vorlag, erschliesst sich der Beschwerdekammer ebenfalls nicht. 4.5.4 Nach dem Gesagten ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschuldigte den Beschwerdeführer in ihrer Zahlungsfähigkeit (arglistig) getäuscht haben sollte, zumal sie im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung – soweit ersichtlich – nie behauptet hatte, den Kaufpreis finanzieren zu können.